AGB

I. GELTUNGSBEREICH

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Generell werden allfällige andere Geschäftsbedingungen, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen werden hiermit widersprochen.

(2) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Angebotslegung, gültige Fassung.


II. PREISANGEBOTE

(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

(2) Die Preise des Auftragnehmers gelten gemäß Angabe im jeweiligen Angebot und sind nicht zur Weitergabe an Dritte. Dies ist untersagt und der Auftragnehmer behaltet sich rechtliche Schritte vor, bei zuwiderhandeln. Die vereinbarte Frankatur ist grundsätzlich EXW (ab Werk), außer im Offert anders angeführt. Jedenfalls schließen sie die Standartversandverpackung ein.

(3) Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung von der Bestellung müssen unverzüglich, schriftlich erhoben werden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sobald die Freigabe des Korrekturabzuges erfolgt.

(4) Generell gelten Preisangebote als unverbindlich, sind freibleibend und sind als netto zu betrachten.
Der Auftraggeber genehmigt, dass eine Erhöhung maßgeblicher Kosten (zusätzliche Veredelungen, zusätzliche Filme, Platten, Sonderverpackungen, Repros, Konfektions- und Verteiltungskosten, Kosten der Datenübertragung, Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift) nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, den Auftragnehmer berechtigt, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, in Rechnung zu stellen. Eine zu verrechnende Über- und Unterlieferung von 10% aus produktionstechnischen Gründen, gilt jedenfalls als vereinbart.

(5) Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als solche nachträglichen Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die wegen geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Vorlage verlangt werden. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden und unterliegen nicht zwangsläufig den ursprünglich vereinbarten Konditionen.

(6) Entwurfskosten (Korrekturabzug) sind in den Lieferpreisen inkludiert. Eine zusätzliche Änderung ist ebenfalls im Lieferpreis enthalten. Jede weitere Änderung, muss zu den aktuell gültigen Sätzen verrechnet werden. Generell werden keine Andruckmuster erstellt. Nach technischer Machbarkeit und nur bei Übernahme der Zusatzkosten, kann dies aber vereinbart werden. Das gleiche gilt für jede Art von Sonderwünschen, neutrale Vorabmuster, Anfertigung von veredelten Mustern, Datenbespielungen, Sonderverpackungen, Konfektionsarbeiten, Verteilungskosten und dgl. Auf Wunsch des Auftraggebers gesendete oder produzierte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und sind in den Angebotspreisen nicht enthalten bzw. werden gesondert berechnet.

(7) Der Auftragnehmer trägt die Kosten für von ihm veranlasste, zusätzliche Datenübertragung, die Kosten der mit dem Auftrag notwendigerweise verbundenen Datenübertragungen sind in den Angebotspreisen enthalten.
Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen/ Übertragenen Daten sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Richtigkeit hin zu kontrollieren.

III. RECHNUNGSPREIS

Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er teilweise / liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält.

IV. LIEFERZEIT

(1) Vereinbarte Lieferzeiten, spätestens in der Auftragsbestätigung genannt, sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.

Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.

(2) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Korrekturabzüge, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Der Bürstenabzug muss vom Auftraggeber bestätigt werden. Diese Bestimmung gilt auch für Fixzusagen.

V. LIEFERUNG

(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers an die vom Auftraggeber bestimmte Lieferadresse auf Gefahr des Auftragnehmers, insofern dies vorab so vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder bei Einlangen und Abnahme an der Lieferanschrift über. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 10 % gestattet und anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen.

VI. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN

(1) Entwürfe (Korrekturen) müssen nach dem Erhalt kontrolliert werden und sind schriftlich freizugeben.

(2) Satzfehler, deren Verschulden beim Auftragnehmer liegen werden bis zur Druckfreigabe kostenfrei berichtigt.

(3) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber verrechnet. Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen, erhalten erst nach schriftlicher Rückbestätigung durch den Auftragnehmer Gültigkeit.

(4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Duden maßgebend / soweit nicht anderes ausdrücklich vom Auftraggeber bei Auftragserteilung gewünscht wird.

VII. ANNAHMEVERZUG

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereit gestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als übernommen und damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, sowie die Kosten für eine neuerliche Zustellung, an den Auftraggeber /-über.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug / oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit / die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

VIII. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse, in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind.

(2) Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind spätestens binnen 5 Werktagen nach Abholung/Ablieferung/Übernahme, dem Auftragnehmer schriftlich bekanntzugeben.

(3) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu Beweisen.

(4) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.

(5) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, maximal bis zur Höhe des Auftragswertes. Im Falle einer misslungenen Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann dem Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung gewährt werden.

(6) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung zum Gegenstand (beigestelle Waren), so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder zu mindestens fahrlässig verursacht wurde.

(7) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(8) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren muss absolute Farbübereinstimmung ausdrücklich vereinbart werden und können geringfügige Abweichungen von der Farbvorgabe, nicht beanstandet werden.

(9) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proofs zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden, und zertifizierter Bedruckstoff verwendet wird.

(10) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

IX. HAFTUNG

(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

(3) Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von 1 Monat nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls innerhalb von 2 Monaten (Gesetz: drei Jahre, angemessene Verkürzung zulässig, Verlängerung nicht)

X. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN

(1) Für beigestellte Daten oder Produkte, haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt, soweit dieses durch diese Daten /Produkte determiniert werden könnte. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit beigestellter Daten/Materialen zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.

(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (Vectorgrafiken und dgl.), auch bei Beistellung durch den Auftraggeber eingeschaltete Dritte, sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.

(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten, ist der Umfang der gewöhnlichen Nachbearbeitung im üblichen Umfang enthalten. Die Bearbeitung darüber hinaus, erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.

Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck beim Auftragnehmer bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer auch keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen soweit er sie für die Bearbeitung benötigt. Alle Daten verbleiben beim Auftragnehmer.

(5) Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung der übermittelten Daten ausschließlich lizenzierte Schriftfonts verwendet werden.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.

(7) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle, werden vom Auftragnehmer abgabepflichtig (ARA) entsorgt.

XI. AUFTRAGSUNTERLAGEN

Für alle Auftragsunterlagen, wie zum Beispiel Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Filme, Klischees, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) gilt:
Für die Verwahrung haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.

XII. LAGERUNG, ARCHIVIERUNG UND TRANSPORT

(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern. Es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.

Arbeitsbehelfe und Zwischenprodukte im Produktionsprozess sind Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Kosten der Lagerung von Waren eines Auftraggebers, sind durch diesen zu tragen. Sollte die Lagerung bei einem Spediteur erfolgen, gelten die AÖSp letzte geltende Fassung und die allgemeinen Geschäftsbedigungen, des eingesetzten Dritten. Bei Beschädigungen und/oder Verlust, kann keinesfalls der Auftragnehmer zur Kompensation heran gezogen werden und muss auch hier nicht in Vorlage treten.

(3) Die eingesetzten Transportunternehmen, arbeiten basierend auf AÖSp, letzte geltende Fassung. Im Schadensfalles/Verlust eines Transportes, gelten etwaige Haftungen und deren Beschränkungen, der eingesetzten Transporteurs bzw. finden deren Geschäftsbedingungen Anwendung. Z.Bsp. bei Fristen zur Nachforschung, aliquoten Schadenersatzleistungen etc. Keinesfalls kann der Auftragnehmer hier zur Kompensation heran gezogen werden und muss auch hier nicht in Vorlage treten.

XIII. PERIODISCHE ARBEITEN

Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Arbeiten oder Lagergeschäfte und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonates gelöst werden.

XIV. EIGENTUMSRECHT

Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten, bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen, eingesetzten Unternehmen hergestellt wurden.

XV. URHEBERRECHT

(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt anzunehmen, dass durch den Auftraggeber die Befugnis alle Rechte Dritter, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind, gewährleistet sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt. Auch steht dem Auftragnehmer nach freiem Ermessen die Beauftragung Dritter im Rahmen einer Fremdleistung im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, zu. Der Auftragnehmer wählt diese sorgfältig aus und achtet darauf, dass diese über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die den Rahmen des Auftrags abdecken, hat ggf. der Kunde einzutreten.

(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Er hat ihm dazu sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden und umgekehrt.

(5) Bereits durch die Einladung und Teilnahme an einer Ausschreibung jeglicher Art, entsteht ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Der Auftraggeber anerkennt, dass es im Zuge der Angebotsphase zu kostenintensiven Vorleistungen kommt und ist in Folge dessen, zum Konzept- und Ideenschutz verpflichtet. Selbst wenn es nur im Zuge einer Anbotsphase zur Konzeptionierung kommt. Auch ist es zu unterlassen, Elemente daraus, die im Rahmen eines Konzepts präsentierten Werbeideen, außerhalb des Korrektivs zu verwerten /-lassen bzw. zu nutzen.

XVI. RÜCKBEHALTUNGSRECHT

Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Materialien, Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus Geschäftsverbindung zu.

XVII. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK

Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Impressums auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers, auch zur Erfüllung des Produktsicherheitsgesetzes (PSG), berechtigt.

XVIII. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung, einschließlich des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen ist der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

XIX. AUFTRAGSABMACHUNG

Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (z.B. FAX, email etc.). Mitarbeiter des Außendienstes sind zu mündlichen Abreden, zum Abschluss von bindenden Vereinbarungen nicht befugt und gelten diese als nicht erfolgt, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden.

XX. STORNO / RÜCKTRITT

Ein schriftlich erteilter Auftrag gilt als verbindlich. Eine Stornierung kann Kosten nach sich ziehen, was per Einzelfall geprüft werden muss und letztendlich im Ermessen des Auftragnehmers liegt. Speziell bei Erstaufträgen wo es zur Vorabfakturierung kommt, muss für den organisatorische Aufwand eine Gebühr von EUR 55,00 eingehoben werden. Gleiches gilt auch bei bereits erfolgtem, graphischen Entwurf. Nach Freigabe ist allenfalls zu prüfen, ob eine Stornierung überhaupt noch möglich ist. Für alle Kosten aus entstandenen Aufwänden haftet jedenfalls der Aufrageber. Maximal in der Höhe des Gesamtauftrags.

XXI. ZAHLUNGSKONDITIONEN / ZAHLUNGSVERZUG

(1) Grundsätzlich gilt als Zahlungskondition mit dem Auftragnehmer, Vorauskasse vereinbart. Andere Vereinbarungen werden in der Auftragsbestätigung angeführt und sind vorab gesondert, schriftlich zu vereinbaren.

(2) Als gültige Währung gilt ausschließlich der Euro (kurz EUR). Bei Zahlungen in Fremdwährungen gehen alle Wechsel- und Kursverluste zu Lasten des Auftraggebers.

(3) Alle Zahlungen haben inklusive der gemäß Steuerrecht zu Grunde liegenden Steuer zu erfolgen. Bei Artikeln die dem Urheberrecht unterliegen, ist auch die entsprechende Abgabe an den Auftragnehmer zu bezahlen. Selbst wenn diese zu keinem vorherigem Zeitpunkt ausgewiesen wurde. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt die anteiligen Entsorgungskosten für Verpackung (ARA), an den Auftraggeber weiter zu verrechnen.

(4) Unsere Rechnungen sind nicht Skonto abzugsberechtigt und auch nicht rabattier fähig, außer es wurde etwas anderes zuvor schriftlich vereinbart.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes (Creditreform) zu ersetzen, die, sich in der Höhe begrenzt, aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.

(6) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der Auftragnehmer sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Geschäfte, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

(7) Weiters ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

(8) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer zu keiner Mahnung verpflichtet. Es gelten dann die gesetzlich geregelten Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Bei Zahlungsverzug sind dies Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % Prozentpunkte über dem Basissatz (aktuell -0,62%) per anno, gemäß WKO Leitrichtlinie. Dies entspricht 8,58% pro Jahr. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Alle Kosten für Inkasso- und Mahnspesen, sind immer durch den Auftragnehmer zu ersetzen. Dies umfasst dann ggf. die Kosten von Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

(9) Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Auftragnehmer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

(10) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von dem Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

(11) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

XXII. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Ware bleibt im Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.


XXIII. DATENSCHUTZ


Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Auftraggebers, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie für eigene Werbezwecke des Auftragnehmers, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Impressum angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

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